Da das Berufsgeheimnis Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen Klient und Anwalt ist, kann der Klient den Anwalt vertraglich vom Berufsgeheimnis entbinden. Der Klient ist aber an diese Entbindung nicht gebunden, sondern kann diese jederzeit widerrufen, wobei der Verzicht auch stillschweigend oder konkludent erfolgen kann. Die Einwilligung des Klienten zur Entbindung muss zudem stets in einer konkreten Situation erfolgen. Der Klient entbindet den Anwalt jeweils einseitig mit Bezug auf bestimmte Informationen gegenüber bestimmten Personen und bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (Fellmann/Zindel, a.a.O., N 134 f. zu Art.