1.2 Hinsichtlich des Passus in der Vollmacht "Der/Die Auftraggeber/in entbindet/entbinden den Bevollmächtigten im Zusammenhang mit Honorarstreitigkeiten vom Berufsgeheimnis" stellt die AAK was folgt fest: Gemäss herrschendem Verständnis enthält das Berufsgeheimnis eine institutionelle Dimension, weshalb der Anwalt nicht ohne Weiteres zur Offenlegung von vertraulichen Informationen berechtigt ist, falls der Klient das Honorar nicht zahlt (Fellmann/Zindel, a.a.O., N 154 zu Art. 13 BGFA). Da das Berufsgeheimnis Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen Klient und Anwalt ist, kann der Klient den Anwalt vertraglich vom Berufsgeheimnis entbinden.