Vor dem Entscheid der Aufsichtsbehörde ist dem Klienten das rechtliche Gehör zu gewähren (Walter Fellmann/ Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 138 zu Art. 13 BGFA). In casu übt die Gesuchstellerin ihre Geschäftstätigkeit in C.____ aus, woraus sich die örtliche Zuständigkeit der AAK ergibt. Nachdem sich der Gesuchsgegner in vorliegender Sache hat vernehmen lassen, ist der Ausschuss der AAK zur Prüfung des Gesuchs sachlich zuständig. Weitere formelle Voraussetzungen sind nicht vorgeschrieben, weshalb ohne Weiteres auf das Gesuch einzutreten ist.