In allen anderen Fällen entscheidet gemäss § 24 Abs. 1 lit. c AnwG der Ausschuss der Anwaltsaufsichtskommission über die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht. Zuständig für die Entbindung ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung ersuchende Anwalt seine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Gesuch muss durch den Anwalt selbst und vor der Preisgabe der vertraulichen Informationen gestellt werden. Vor dem Entscheid der Aufsichtsbehörde ist dem Klienten das rechtliche Gehör zu gewähren (Walter Fellmann/ Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 138 zu Art.