Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigte und auf Begehren hin gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. c bzw. § 25 lit. h des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (AnwG) vom 25. Oktober 2001 die Aufsichtsbehörde befreien. Nach § 25 lit. h AnwG ist das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission zuständig für die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht betreffend Honorarforderungen, sofern sich die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht vernehmen lässt. In allen anderen Fällen entscheidet gemäss § 24 Abs. 1 lit.