1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Der Anwalt ist daher zum Stillschweigen über Mitteilungen und Tatsachen, die ihm infolge seines Berufes anvertraut wurden oder die er in Ausübung seines Berufes wahrgenommen hat, verpflichtet, wobei die Schweigepflicht auch nach Beendigung des Mandates bestehen bleibt. Von dieser Schweigepflicht können ihn der Berech-