C. Mit Datum vom 28. August 2012 reichte die Gesuchstellerin ihre replizierende Stellungnahme ein, in welcher sie vollumfänglich an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und darüber hinaus die Abweisung der Anträge des Gesuchsgegners beantragte. D. Mit Verfügung der AAK vom 16. Mai 2013 wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner auf eine duplizierende Stellungnahme verzichtet hat. Erwägungen