B. Demgegenüber beantragte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 2. August 2012 Folgendes: Aufgrund seiner den Tatsachen entsprechenden und wahrheitsgetreuen Angaben und insbesondere aufgrund der ihm bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sei der Gesuchstellerin die Entbindung vom Berufsgeheimnis ihm gegenüber vollumfänglich zu verwehren (Ziff. 1). Allenfalls und nach Ermessen der Anwaltsaufsichtskommission sei gegen die Gesuchstellerin ein Disziplinarverfahren durchzuführen, weil sie gegenüber einer Gerichtsbehörde unwahre Angaben gemacht habe (Ziff. 2).