{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2012-742_2013-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=13e48d62-6fd6-477e-aba3-805700e353cd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "4d6a72762eaf81689bac03c5724ca93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2012-742_2013-06-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52f5dc94-e2ab-48e1-96e5-1db4f07f7d3e", "Checksum": "f61876b7d9a828afb2309539af56d7a6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 2012 742", "080 12 742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2013 080 2012 742 (080 12 742)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Entbindung Anwaltsgeheimnis"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:59", "Checksum": "991527cd80b3e78d94e2c10597175c33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2013 080 2012 742 (080 12 742)\nRegeste:\nAnwaltsrecht Entbindung Anwaltsgeheimnis\n\n3.1 Einen Prozess über ein ausstehendes Honorar darf der Anwalt nur einleiten, wenn ihn der\nKlient oder die zuständige Behörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat, da der Anwalt in einem solchen Prozess bestimmte von seinem Klienten anvertraute Tatsachen preisgeben muss\n(Fellmann/Zindel, a.a.O., N 151 zu Art. 13 BGFA). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis kann\nauf zwei Wegen erfolgen, nämlich einerseits durch den Klienten und andererseits durch die\ngemäss Art. 14 BGFA zuständige kantonale Aufsichtsbehörde. Der Anwalt muss sich primär\nvon seinem Klienten entbinden lassen. Sofern die Einwilligung des Klienten nicht eingeholt werden kann oder sie vom Klienten verweigert wird, muss der Anwalt ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde richten (Fellmann/Zindel, a.a.O., N 133 zu Art. 13 BGFA). Um den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist ein Rechtfertigungsgrund nötig. Die Aufsichtsbehörde entscheidet\nüber die Entbindung vom Berufsgeheimnis aufgrund einer Güterabwägung, indem sie prüft, ob\ndas Interesse des Anwalts wesentlich höher ist als das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung bzw. wenn der Entbindung bei der gerichtlichen Geltendmachung einer Honorarforderung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Fellmann/Zindel, a.a.O., N 137\nund N 153 zu Art. 13 BGFA; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008 [2C_157/2008] E.\n2.3.3, Urteil vom 8. Juli 2002 [2P.90/2002] und Urteil vom 28. April 2010 [2C_42/2010]). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass gemäss § 24 Abs. 1 lit. c bzw. § 25 lit. h AnwG\nund der Praxis der AAK in der Regel das Interesse des Anwaltes an der Durchsetzung einer\nHonorarforderung als ausreichender Grund für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Verhältnis zu den mit der Beurteilung der Honorarforderung befassten Behörden anerkannt wird.\n\n3.2 Bei der konkreten Prüfung des Entbindungsgesuchs im vorliegenden Fall ist für die AAK\nmassgeblich erstens der Nachweis, dass zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner eine auftragsrechtliche Vereinbarung bestanden hat sowie zweitens, dass das Bestehen\neiner allfällig offenen Honorarforderung aus diesem Mandatsverhältnis glaubhaft gemacht wird.\nDas Vorliegen der ersten Voraussetzung ergibt sich ohne Weiteres aus der Vollmacht vom 18.\nMai 2008 bzw. 20. April 2011 und wird im Übrigen vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten.\nEbenso wird die zweite Voraussetzung durch das Einreichen der Honorarnote vom 21. März\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2012 dargelegt. Nicht zu prüfen ist hingegen von der AAK die materielle Begründetheit der von\nder Gesuchstellerin geltend gemachten Forderung sowie die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen der Gegenpartei. Nicht beachtlich sind daher in casu einerseits die\nAusführungen der Gesuchstellerin zur konkreten Berechnung des geforderten Honorars sowie\nandererseits die Argumente des Gesuchsgegners, wonach die geltend gemachte Honorarforderung nicht dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand entspreche, dass ihm vom Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden sei und die Gesuchstellerin daher für\ndie Berufungsverhandlung kein weiteres Honorar von ihm verlangen könne und dass im Übrigen von ihm zu Unrecht ein Betrag von CHF 20'000.-- gefordert werde, da er diesen bereits\nbezahlt habe. Alle diese Argumente sind vielmehr in einem allfälligen von der Gesuchstellerin\nzu führenden Zivilprozess vorzubringen, in welchem materiell und konkret über die geltend gemachte Forderung zu entscheiden ist. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den Antrag in Ziffer 2\nder Rechtsbegehren des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 2. August 2012 betreffend Disziplinarverfahren gegen die Gesuchstellerin, nachdem dieser Antrag unsubstantiiert\nbleibt und es im Übrigen der AAK aufgrund der fehlenden materiellen Prüfung der Begründetheit der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderung auch nicht möglich ist, festzustellen, ob diese tatsächlich gegenüber einer Gerichtsbehörde unwahre Angaben gemacht hat,\nwie dies der Gesuchsgegner behauptet.\n\nAus diesen Erwägungen ergibt sich – nicht zuletzt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen von § 24 Abs. 1 lit. c und § 25 lit. h AnwG – im Sinne der Güterabwägung zwischen\ndem Interesse der Gesuchstellerin an der Durchsetzung ihrer allfälligen Honoraransprüche und\ndem Interesse ihres ehemaligen Klienten an der Geheimhaltung, dass von Seiten des Gesuchsgegners keine überwiegenden Interessen gegen eine Entbindung vom Berufsgeheimnis\nvorgebracht werden können. Demzufolge ist das Gesuch der A.____ zu bewilligen und diese\nwird gegenüber den zur Durchsetzung der geltend gemachten Honorarforderung zuständigen\nBehörden gemäss § 24 Abs. 1 lit. c AnwG von der Wahrung der beruflichen Schweigepflicht\nbefreit.\n\n4. Zufolge fehlender entsprechender gesetzlicher Bestimmungen im AnwG und in der Verordnung über die Gebühren zum AnwG vom 28. Oktober 2002 werden keine ordentlichen Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Gesuch wird bewilligt und A.____ wird gegenüber den zur\nDurchsetzung der geltend gemachten Honorarforderung betreffend\nB.____ zuständigen Behörden gemäss § 24 Abs. 1 lit. c AnwG von\nder Wahrung der beruflichen Schweigepflicht befreit.\n\nII. Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben und es werden keine\nParteientschädigungen zugesprochen.\n\nPräsident Aktuar\n\n"}