{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2012-742_2013-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=13e48d62-6fd6-477e-aba3-805700e353cd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "4d6a72762eaf81689bac03c5724ca93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2012-742_2013-06-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52f5dc94-e2ab-48e1-96e5-1db4f07f7d3e", "Checksum": "f61876b7d9a828afb2309539af56d7a6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 2012 742", "080 12 742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2013 080 2012 742 (080 12 742)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Entbindung Anwaltsgeheimnis"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:59", "Checksum": "991527cd80b3e78d94e2c10597175c33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2013 080 2012 742 (080 12 742)\nRegeste:\nAnwaltsrecht Entbindung Anwaltsgeheimnis\n\n1.2 Hinsichtlich des Passus in der Vollmacht \"Der/Die Auftraggeber/in entbindet/entbinden\nden Bevollmächtigten im Zusammenhang mit Honorarstreitigkeiten vom Berufsgeheimnis\" stellt\ndie AAK was folgt fest: Gemäss herrschendem Verständnis enthält das Berufsgeheimnis eine\ninstitutionelle Dimension, weshalb der Anwalt nicht ohne Weiteres zur Offenlegung von vertraulichen Informationen berechtigt ist, falls der Klient das Honorar nicht zahlt (Fellmann/Zindel,\na.a.O., N 154 zu Art. 13 BGFA). Da das Berufsgeheimnis Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen Klient und Anwalt ist, kann der Klient den Anwalt vertraglich vom Berufsgeheimnis entbinden. Der Klient ist aber an diese Entbindung nicht gebunden, sondern kann diese jederzeit widerrufen, wobei der Verzicht auch stillschweigend oder konkludent erfolgen kann. Die\nEinwilligung des Klienten zur Entbindung muss zudem stets in einer konkreten Situation erfolgen. Der Klient entbindet den Anwalt jeweils einseitig mit Bezug auf bestimmte Informationen\ngegenüber bestimmten Personen und bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt (Fellmann/Zindel, a.a.O., N 134 f. zu Art. 13 BGFA). Gestützt auf diese Erwägungen erscheint in\ncasu die in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung gekleidete Klausel in der vorliegenden\noffenen Formulierung als nicht ausreichende Grundlage für die gerichtliche Geltendmachung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Honoraransprüche und damit verbunden die Preisgabe von vertraulichen Informationen,\nweil die Entbindung stets in einer konkreten Situation zu erfolgen hat, vorliegend aber die Mandantschaft in grundsätzlicher Weise der Entbindung zustimmen muss, obwohl sie zum Zeitpunkt\ndes Vertragsabschlusses noch gar nicht vorhersehen kann, welche Geheimnisse gegenüber\nwelchen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt preisgegeben werden sollen.\n\n2.1 Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen aus, die anwaltlichen Bemühungen würden unter anderem die Vertretung während der Ehescheidung sowie eine umfangreiche Beratung und Unterstützung des Mandanten bei dessen zahlreichen\nAbklärungsbedürfnissen umfassen. Der Gesuchsgegner habe die offene Honorarforderung in\nder Höhe von CHF 21'019.60, welche sich aus dem Zeitaufwand und den Auslagen für die Jahre 2010 und 2011 sowie einem Fehlbetrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren zusammensetze, bisher nicht beglichen. Nachdem der Gesuchsgegner die in der 2. Mahnung gesetzte Frist\nhabe ungenutzt verstreichen lassen, sei davon auszugehen, dass er die Forderung nicht freiwillig bezahlen werde. Die Gesuchstellerin werde deshalb ein Betreibungsverfahren bzw. einen\nZivilprozess zur Eintreibung der Forderung anstrengen müssen.\n\nDarüber hinaus wird in der replizierenden Stellungnahme ausgeführt, es werde bestritten, dass\ndie dem Kantonsgericht vorgelegte Kostennote nicht dem geleisteten Arbeitsaufwand entspreche und die Gesuchstellerin versuche, den Betrag von CHF 20'000.--, welchen der Gesuchsgegner bereits bezahlt habe, geltend zu machen. Die vom Gesuchsgegner bezahlten CHF\n20'000.-- seien von der Honorarforderung für das erstinstanzliche Verfahren abgezogen worden, woraus ein Fehlbetrag von CHF 960.20 resultiert habe. Dieser Fehlbetrag ergebe zusammen mit dem Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren abzüglich der Teilzahlung des Kantonsgerichts das geforderte Total von CHF 21'019.60. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,\ndass das Kantonsgericht lediglich einen Teil der Honorarforderung der Gesuchstellerin vergütet\nund im Übrigen befunden habe, der Gesuchsgegner müsse angesichts der ihm aus der ehelichen Vereinbarung zustehenden Summe von CHF 73'000.-- den grösseren Anteil daran selber\ntragen.\n\n2.2 Demgegenüber ist der Gesuchsgegner im Wesentlichen der Ansicht, nachdem ihm vom\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, für seine Parteikosten die unentgeltliche\nProzessführung im Berufungsverfahren bewilligt worden und die Gesuchstellerin in angemessener Weise vom Kanton entschädigt worden sei, könne sie ihm nicht noch nachträglich Auf-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwendungen in Rechnung stellen, welche sie gar nicht geleistet habe. Die Gesuchstellerin mache in diesem Zusammenhang Aufwendungen vom 14. Mai 2008 bis zum 13. Februar 2012\ngeltend, obwohl sie das Mandat erst seit Mai 2011 geführt habe. Auch werde ein Betrag von\nCHF 20'000.-- gefordert, welchen er der Gesuchstellerin schon lange bezahlt habe, womit der\nVersuch einer arglistigen Täuschung vorliege.\n\n"}