{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2012-742_2013-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=13e48d62-6fd6-477e-aba3-805700e353cd&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "4d6a72762eaf81689bac03c5724ca93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2012-742_2013-06-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52f5dc94-e2ab-48e1-96e5-1db4f07f7d3e", "Checksum": "f61876b7d9a828afb2309539af56d7a6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 2012 742", "080 12 742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2013 080 2012 742 (080 12 742)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht Entbindung Anwaltsgeheimnis"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:53:59", "Checksum": "991527cd80b3e78d94e2c10597175c33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.06.2013 080 2012 742 (080 12 742)\nRegeste:\nAnwaltsrecht Entbindung Anwaltsgeheimnis\n\nEntscheid der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft vom 17. Juni 2013\n(080 12 742)\n____________________________________________________________________\n\nAnwaltsrecht\n\nEntbindung vom Anwaltsgeheimnis\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Mitglieder Christian Erbacher (Referent),\nRoland Gass, Aktuar Pascal Neumann\n\nParteien A.____,\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nB.____,\nGesuchsgegner\n\nGegenstand Anwaltsrecht Entbindung Anwaltsgeheimnis\n(Gesuch vom 28. Juni 2012)\n\nA. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 stellte A.____ bei der Anwaltsaufsichtskommission Basel-\nLandschaft (AAK) ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht für das Honorarinkasso gegenüber B.____ und stellte dabei die folgenden Anträge: Es sei die Gesuchstellerin unter o/e Kostenfolge gegenüber dem Gesuchsgegner dahingehend vom Berufsgeheimnis\nzu entbinden, dass ihr die Einforderung der Honorarnoten im Betreibungs- und gerichtlichen\nVerfahren erlaubt sei (Ziff. 1). Des Weiteren sei der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob der in ihrer\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVollmacht enthaltene Passus \"Der/Die Auftraggeber/in entbindet/entbinden den Bevollmächtigten im Zusammenhang mit Honorarstreitigkeiten vom Berufsgeheimnis\" ausreiche, um ein Inkassoverfahren gegen seine zahlungsunwilligen Mandantinnen und Mandanten durchzuführen,\noder ob es hierfür einer speziellen Entbindung durch die Anwaltsaufsichtskommission bedürfe\n(Ziff. 2). Auf die Begründung des Gesuchs sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien\nwird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.\n\nB. Demgegenüber beantragte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 2. August\n2012 Folgendes: Aufgrund seiner den Tatsachen entsprechenden und wahrheitsgetreuen Angaben und insbesondere aufgrund der ihm bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sei der\nGesuchstellerin die Entbindung vom Berufsgeheimnis ihm gegenüber vollumfänglich zu verwehren (Ziff. 1). Allenfalls und nach Ermessen der Anwaltsaufsichtskommission sei gegen die Gesuchstellerin ein Disziplinarverfahren durchzuführen, weil sie gegenüber einer Gerichtsbehörde\nunwahre Angaben gemacht habe (Ziff. 2).\n\nC. Mit Datum vom 28. August 2012 reichte die Gesuchstellerin ihre replizierende Stellungnahme ein, in welcher sie vollumfänglich an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt\nund darüber hinaus die Abweisung der Anträge des Gesuchsgegners beantragte.\n\nD. Mit Verfügung der AAK vom 16. Mai 2013 wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner auf\neine duplizierende Stellungnahme verzichtet hat.\n\nErwägungen\n\n1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und\nAnwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt\nund gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes\nvon ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Der Anwalt ist daher zum Stillschweigen über Mitteilungen und Tatsachen, die ihm infolge seines Berufes anvertraut wurden oder die er in Ausübung seines Berufes wahrgenommen hat, verpflichtet, wobei die Schweigepflicht auch nach\nBeendigung des Mandates bestehen bleibt. Von dieser Schweigepflicht können ihn der Berech-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntigte und auf Begehren hin gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. c bzw. § 25 lit. h des Anwaltsgesetzes\nBasel-Landschaft (AnwG) vom 25. Oktober 2001 die Aufsichtsbehörde befreien. Nach § 25 lit. h\nAnwG ist das Präsidium der Anwaltsaufsichtskommission zuständig für die Befreiung von im\nAnwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht\nbetreffend Honorarforderungen, sofern sich die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner\nnicht vernehmen lässt. In allen anderen Fällen entscheidet gemäss § 24 Abs. 1 lit. c AnwG der\nAusschuss der Anwaltsaufsichtskommission über die Befreiung von im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten von der beruflichen Schweigepflicht. Zuständig für die Entbindung ist die Aufsichtsbehörde an demjenigen Ort, an welchem der um Entbindung ersuchende Anwalt seine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Gesuch muss durch den Anwalt selbst und\nvor der Preisgabe der vertraulichen Informationen gestellt werden. Vor dem Entscheid der Aufsichtsbehörde ist dem Klienten das rechtliche Gehör zu gewähren (Walter Fellmann/ Gaudenz\nG. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 138 zu Art. 13 BGFA). In\ncasu übt die Gesuchstellerin ihre Geschäftstätigkeit in C.____ aus, woraus sich die örtliche Zuständigkeit der AAK ergibt. Nachdem sich der Gesuchsgegner in vorliegender Sache hat vernehmen lassen, ist der Ausschuss der AAK zur Prüfung des Gesuchs sachlich zuständig. Weitere formelle Voraussetzungen sind nicht vorgeschrieben, weshalb ohne Weiteres auf das Gesuch einzutreten ist.\n\n"}