Überdies ist für die AAK nicht ersichtlich, dass der Anzeigegegner unlautere Absichten verfolgt hätte, geschweige denn, dass ein eigentlicher Missbrauch des Vertrauens erkennbar wäre. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachgewiesen, dass durch das Verhalten des Anzeigegegners tatsächlich ein konkreter Nachteil zu Lasten des Anzeigestellers entstanden wäre. Schliesslich spricht für den Anzeigegegner der Umstand, dass dessen berufliches Vorleben keine Beanstandungen enthält. Im Resultat liegt der Fall somit bezüglich des Verschuldens im untersten Bereich, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA in Verbindung mit § 24 lit.