Es gehört zu den Pflichten eines Anwaltes, die Grundsätze von Treu und Glauben und in diesem Zusammenhang die Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen zu wahren, insbesondere wenn die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten und dadurch ein starkes Gefälle zwischen den Parteien vorhanden ist. Andererseits ist zu Gunsten des Anzeigegegners festzustellen, dass er nicht nur die Korrespondenz des Anzeigestellers, sondern auch seine eigene Korrespondenz ins Recht gelegt hat. Überdies ist für die AAK nicht ersichtlich, dass der Anzeigegegner unlautere Absichten verfolgt hätte, geschweige denn, dass ein eigentlicher Missbrauch des Vertrauens erkennbar wäre.