, mit Hinweisen). Bei der vorliegenden dem Anzeigegegner zur Last gelegten Verletzung seiner Berufspflichten ist einerseits davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Verstoss handelt, der nicht mehr als derart leicht einzustufen ist, dass auf die Verhängung jeglicher Sanktionen verzichtet werden könnte. Es gehört zu den Pflichten eines Anwaltes, die Grundsätze von Treu und Glauben und in diesem Zusammenhang die Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen zu wahren, insbesondere wenn die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten und dadurch ein starkes Gefälle zwischen den Parteien vorhanden ist.