Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung (Berufspflichtverletzung), wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind. Ferner richtet sie sich nach dem Mass des Verschuldens, das unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher Grundsätze festzulegen ist. Schliesslich ist das berufliche (und damit auch das disziplinarische) Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen (Poledna, a.a.O., Art. 17 BGFA N 23 ff., mit Hinweisen).