Der Disziplinarbehörde kommt bei der Wahl und Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum zu; dieser wird in erster Linie durch das Verhältnismässigkeitsgebot eingeschränkt. Die gewählte Massnahme muss geeignet und notwendig sein, um den disziplinarisch verfolgten Zweck zu erreichen. Ausserdem darf sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung (Berufspflichtverletzung), wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind.