Die Verhängung einer Disziplinarsanktion wird dem Ermessen der Behörde überlassen. Art. 17 BGFA legt einen abschliessenden und die Kantone bindenden Katalog an Disziplinarmassnahmen fest. Es können somit keine anderen und keine milderen oder schärferen Massnahmen verhängt werden als in Art. 17 BGFA erwähnt. Gemäss kantonalem Recht kann in Bagatellfällen von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 AnwG). In § 24 lit. e AnwG ist vorgesehen, dass der Ausschuss der AAK in Bagatellfällen eine Verwarnung aussprechen kann. Der Disziplinarbehörde kommt bei der Wahl und Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum zu;