Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Anzeigegegner im Wissen um die entsprechende Bestimmung von Art. 6 der Schweizerischen Standesregeln und entgegen den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben das Bezirksgericht DD ohne Zustimmung des Anzeigestellers über dessen Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informiert hat, womit eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Da eine schuldhafte Verletzung einer Berufspflicht vorliegt, gilt es zu prüfen, ob und allenfalls welche Disziplinarmassnahme gegen den Anzeigegegner auszusprechen ist. Die Verhängung einer Disziplinarsanktion wird dem Ermessen der Behörde überlassen.