Für eine Disziplinierung wird vorausgesetzt, dass die Berufspflicht schuldhaft verletzt worden ist. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt entweder Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus. Dabei wird an die Sorgfaltspflicht ein objektiver Massstab gelegt: Liess der Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt vermissen, die in guten Treuen verlangt werden darf und muss, so rechtfertigt dies eine Disziplinierung (Tomas Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 17 BGFA N 18, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Anzeigegegner im Wissen um die entsprechende Bestimmung von Art.