Verstoss gegen die Berufsregeln darstellt. (…) Nach Gesagtem ist festzustellen, dass das prozessuale Verhalten des Anzeigegegners in Bezug auf die Einreichung vorprozessualer Vergleichskorrespondenz ohne Zustimmung des nicht anwaltlich vertretenen Anzeigestellers nicht als gewissenhaft im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA zu bezeichnen ist, womit ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt. 4. Bei der Verletzung einer Berufspflicht gemäss Art. 12 BGFA kann die Aufsichtsbehörde die in Art. 17 BGFA aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen. Für eine Disziplinierung wird vorausgesetzt, dass die Berufspflicht schuldhaft verletzt worden ist.