DD Korrespondenz aus der gescheiterten Vergleichsverhandlung betreffend Ehescheidung eingereicht und in seiner Eingabe an das Bezirksgericht DD sowohl wiederholt die Vergleichskorrespondenz als Beweis aufgeführt als auch betreffend das Güterrecht die Haltung des Anzeigestellers bei der aussergerichtlichen Verhandlung darlegt hat. Wenngleich die Schweizerischen Standesregeln lediglich als Auslegungshilfe beizuziehen sind bezüglich der Frage, wie sich ein Anwalt im Prozess zu verhalten hat, handelt es sich nach Meinung des Ausschusses der AAK bei der Vertraulichkeit von unpräjudiziellen Äusserungen fraglos um einen Kernpunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben, dessen Missachtung einen