Diese Vertraulichkeit hat der Anzeigegegner nicht gewahrt, indem er entgegen Art. 6 der Schweizerischen Standesregeln ohne Zustimmung der Gegenpartei dem Bezirksgericht DD Korrespondenz aus der gescheiterten Vergleichsverhandlung betreffend Ehescheidung eingereicht und in seiner Eingabe an das Bezirksgericht DD sowohl wiederholt die Vergleichskorrespondenz als Beweis aufgeführt als auch betreffend das Güterrecht die Haltung des Anzeigestellers bei der aussergerichtlichen Verhandlung darlegt hat.