Eine spezielle Konstellation ergibt sich in casu daraus, dass der Anzeigesteller - welcher sich offensichtlich auf die Vertraulichkeit der vorprozessualen Vergleichsverhandlung verlassen hat und als juristischer Laie auch ohne Weiteres darauf verlassen durfte, umso mehr, als der Anzeigegegner seine eigenen Entwürfe jeweils als unpräjudiziell bezeichnet hat - nicht anwaltlich vertreten war. Das sich daraus ergebende Gefälle zwischen den Parteien verlangt zweifellos die Anwendung eines höheren Sorgfaltsmassstabs an das Verhalten des Anzeigegegners betreffend Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wobei die Vertraulichkeit diesbezüglich einen zentralen Punkt darstellt.