a BGFA rechtfertige. Voraussetzung sei jedoch, dass der mitteilende Anwalt sich auf die Unverbindlichkeit seiner Äusserungen verlassen dürfe. Eine spezielle Konstellation ergibt sich in casu daraus, dass der Anzeigesteller - welcher sich offensichtlich auf die Vertraulichkeit der vorprozessualen Vergleichsverhandlung verlassen hat und als juristischer Laie auch ohne Weiteres darauf verlassen durfte, umso mehr, als der Anzeigegegner seine eigenen Entwürfe jeweils als unpräjudiziell bezeichnet hat - nicht anwaltlich vertreten war.