6 und Art. 26 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln aus, es müsse im Interesse der Beteiligten liegen, über mögliche Vorgehensweisen und Lösungsansätze offen und unverbindlich diskutieren zu können, was insbesondere für Vergleichsgespräche und Vergleichsangebote gelte, bei welchen naturgemäss Maximalpositionen aufgegeben und Zugeständnisse gemacht würden. Das Ausnützen unverbindlicher Äusserungen durch den Anwalt sei seit je her untersagt. Diese ständige, landesweite Verkehrsübung konkretisiere den Grundsatz von Treu und Glauben, die das Einschreiten der Aufsichtsbehörde und eine Disziplinierung nach Art. 12 lit. a BGFA rechtfertige.