vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2005 [2A.658/2004] E. 3.4), wobei sich der Autor diesbezüglich auf Art. 26 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln "Vertrauliche Kommunikation unter Kollegen" bezieht. Ein anderer Teil der Lehre ist hingegen der Ansicht, dass das Ausnützen unverbindlicher Äusserungen den Grundsatz von Treu und Glauben (grundsätzlich) in schwerer Weise verletze (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 1506 ff., mit Hinweisen). Schiller führt in diesem Zusammenhang unter Bezug auf Art. 6 und Art.