Ebenso klar ist, dass diese Korrespondenz vom Anzeigesteller nicht ausdrücklich als vertraulich deklariert worden ist. Für einen Teil der Lehre gehört zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA, dass der Anwalt (lediglich) den Inhalt von Vergleichsverhandlungen, welche ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden seien, dem Gericht oder anderen Behörden nicht bekannt geben dürfe (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 24, mit Hinweisen; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N 200, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2005 [2A.658/2004] E. 3.4), wobei sich der Autor diesbezüglich auf Art.