6 der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln vom 1. Oktober 2002 ("Verhalten im Prozess"), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren. 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Anzeigegegner ohne Zustimmung der Gegenpartei dem Bezirksgericht DD Korrespondenz des Anzeigestellers aus der gescheiterten, vorprozessualen Vergleichsverhandlung betreffend Ehescheidung eingereicht hat. Ebenso klar ist, dass diese Korrespondenz vom Anzeigesteller nicht ausdrücklich als vertraulich deklariert worden ist.