Fragen kann sich allenfalls, ob bis zu einem gewissen Masse die vom Schweizerischen Anwaltsverband am 1. Oktober 2002 beschlossenen Richtlinien für die bundesrechtlichen Berufs- und Standesregeln als Auslegungshilfe heranzuziehen sind (BGE 130 II 276 E. 3.1.3, mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus Art. 6 der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln vom 1. Oktober 2002 ("Verhalten im Prozess"), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren.