Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann zur Auslegung von Art. 12 BGFA nur beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden. Entsprechendes ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes grundsätzlich nur noch denkbar, soweit die betreffende Standesregel eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringt (BGE 130 II 275 E. 3.1.1, mit Hinweisen). Fragen kann sich allenfalls, ob bis zu einem gewissen Masse die vom Schweizerischen Anwaltsverband am 1. Oktober 2002 beschlossenen Richtlinien für die bundesrechtlichen Berufs- und Standesregeln als Auslegungshilfe heranzuziehen sind (BGE 130 II 276 E. 3.1.3, mit Hinweisen).