Im fraglichen Scheidungsverfahren sei es unter anderem um die Ausgestaltung des Sorgerechts und des Kontakts zum Kind gegangen, also um Fragen, welche der Offizialmaxime unterliegen würden. Um auf weitschweifende Ausführungen zu diesem Punkt verzichten zu können, habe er die entsprechende vorprozessuale Korrespondenz ins Recht gelegt. Er habe notabene nicht nur die Korrespondenz des Anzeigestellers eingereicht, sondern auch seine eigene. Zudem habe er die eingereichte Korrespondenz nicht dazu verwendet, um den Anzeigesteller auf irgendwelchen Zusagen zu behaften oder andere, unlautere Absichten zu verfolgen. (…) Erwägungen 1. (…) 2. Gemäss Art.