Eventualiter, falls die AAK zum Schluss kommen sollte, dass eine Verletzung der Berufsregeln vorliege, werde beantragt, von der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme abzusehen. Zur Begründung führte der Anzeigegegner im Wesentlichen aus, die AAK sei nicht zuständig, um allfällige Verletzungen der anwaltlichen Standesregeln zu überprüfen, sie habe vielmehr einzig zu beurteilen, ob die in Art. 12 BGFA statuierten Berufsregeln verletzt worden seien. Im fraglichen Scheidungsverfahren sei es unter anderem um die Ausgestaltung des Sorgerechts und des Kontakts zum Kind gegangen, also um Fragen, welche der Offizialmaxime unterliegen würden.