DD die Korrespondenz der vorgängig gescheiterten Vergleichsverhandlung ins Recht gelegt, was ihm nicht standeskonform erscheine. In seiner Stellungnahme vom 2. März 2011 beantragte der Anzeigegegner, für den Fall, dass die AAK auf die Anzeige eintrete, sei festzustellen, dass keine Verletzung der Berufsregeln vorliege. Eventualiter, falls die AAK zum Schluss kommen sollte, dass eine Verletzung der Berufsregeln vorliege, werde beantragt, von der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme abzusehen.