E. 2 und E. 3). Die Bemessung der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Berufspflichtverletzung, dem Mass des Verschuldens und dem beruflichen Vorleben des Anwaltes, wobei in casu der Fall im Resultat im untersten Bereich des Verschuldens anzusiedeln ist, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen, von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen und als mildeste Form der Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung auszusprechen ist (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA in Verbindung mit § 24 lit. e AnwG sowie § 27 Abs. 1 Satz 2 AnwG; E. 4). Anwaltsrecht Berufsregeln im Anwaltsrecht Sachverhalt