a BGFA darstellt und eine entsprechende Disziplinierung nach sich zieht. Dies gilt umso mehr, wenn die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist und das sich daraus ergebende Gefälle zwischen den Parteien die Anwendung eines höheren Sorgfaltsmassstabs an das Verhalten des Anwaltes betreffend Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verlangt (Art. 12 lit. a BGFA; E. 2 und E. 3).