Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2011 (080 11 70) Bei der Vertraulichkeit von unpräjudiziellen Äusserungen handelt es sich um einen Kernpunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben, weshalb das Einreichen von Korrespondenz aus der gescheiterten, vorprozessualen Vergleichsverhandlung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Gegenpartei einen Verstoss gegen die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA darstellt und eine entsprechende Disziplinierung nach sich zieht.