{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2011-70_2011-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=da7fd893-d297-4397-8ee1-9b04e9c09614&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "e55b5b85cdab65c279fce1d3970d9dd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["080 2011 70", "080 11 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.05.2011 080 2011 70 (080 11 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsregeln im Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:08", "Checksum": "7011fee01521a3ce41e3ca3b2bcab6de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.05.2011 080 2011 70 (080 11 70)\nRegeste:\nBerufsregeln im Anwaltsrecht\n\n\nDa eine schuldhafte Verletzung einer Berufspflicht vorliegt, gilt es zu prüfen, ob und allenfalls welche Disziplinarmassnahme gegen den Anzeigegegner auszusprechen ist. Die Verhängung einer Disziplinarsanktion wird dem Ermessen der Behörde überlassen. Art. 17 BGFA legt einen abschliessenden und die Kantone bindenden Katalog an Disziplinarmassnahmen fest. Es können somit keine anderen und keine milderen oder schärferen Massnahmen verhängt werden als in Art. 17 BGFA erwähnt. Gemäss kantonalem Recht kann in Bagatellfällen von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 AnwG). In § 24 lit. e AnwG ist vorgesehen, dass der Ausschuss der AAK in Bagatellfällen eine Verwarnung aussprechen kann. Der Disziplinarbehörde kommt bei der Wahl und Bemessung der Sanktion ein gewisser Spielraum zu; dieser wird in erster Linie durch das Verhältnismässigkeitsgebot eingeschränkt. Die gewählte Massnahme muss geeignet und notwendig sein, um den disziplinarisch verfolgten Zweck zu erreichen. Ausserdem darf sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine BGFA-Regelung (Berufspflichtverletzung), wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind. Ferner richtet sie sich nach dem Mass des Verschuldens, das unter sinngemässer Anwendung strafrechtlicher Grundsätze festzulegen ist. Schliesslich ist das berufliche (und damit auch das disziplinarische) Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen (Poledna, a.a.O., Art. 17 BGFA N 23 ff., mit Hinweisen).\nBei der vorliegenden dem Anzeigegegner zur Last gelegten Verletzung seiner Berufspflichten ist einerseits davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Verstoss handelt, der nicht mehr als derart leicht einzustufen ist, dass auf die Verhängung jeglicher Sanktionen verzichtet werden könnte. Es gehört zu den Pflichten eines Anwaltes, die Grundsätze von Treu und Glauben und in diesem Zusammenhang die Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen zu wahren, insbesondere wenn die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten und dadurch ein starkes Gefälle zwischen den Parteien vorhanden ist. Andererseits ist zu Gunsten des Anzeigegegners festzustellen, dass er nicht nur die Korrespondenz des Anzeigestellers, sondern auch seine eigene Korrespondenz ins Recht gelegt hat. Überdies ist für die AAK nicht ersichtlich, dass der Anzeigegegner unlautere Absichten verfolgt hätte, geschweige denn, dass ein eigentlicher Missbrauch des Vertrauens erkennbar wäre. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachgewiesen, dass durch das Verhalten des Anzeigegegners tatsächlich ein konkreter Nachteil zu Lasten des Anzeigestellers entstanden wäre. Schliesslich spricht für den Anzeigegegner der Umstand, dass dessen berufliches Vorleben keine Beanstandungen enthält. Im Resultat liegt der Fall somit bezüglich des Verschuldens im untersten Bereich, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA in Verbindung mit § 24 lit. e AnwG sowie § 27 Abs. 1 Satz 2 AnwG von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen und als mildeste Form der Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung auszusprechen ist.\n5. (...)\nBeschluss des Ausschusses der Anwaltsaufsichtskommission vom 9. Mai 2011 (080 11 70 [AAK 1] / NEP)\nBerufsregeln im Anwaltsrecht\nInhalt\nDisziplinarmassnahmen\nVoraussetzungen\nSR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)\nArt. 12 lit. a Generalklausel\nArt. 17 Abs. 1 lit. a Disziplinarmassnahmen\nSGS 178 Anwaltsgesetz Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (AnwG)\n§ 24 lit. e AnwG Zuständigkeit des Ausschusses der Anwaltsaufsichtskommission § 27 Abs. 1 Satz 2 Disziplinarverfahren"}