{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2011-70_2011-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=da7fd893-d297-4397-8ee1-9b04e9c09614&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "e55b5b85cdab65c279fce1d3970d9dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 2011 70", "080 11 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.05.2011 080 2011 70 (080 11 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsregeln im Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:08", "Checksum": "9959461f4c96b13eb214d0bc1c723c05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.05.2011 080 2011 70 (080 11 70)\nRegeste:\nBerufsregeln im Anwaltsrecht\n\n\n3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Anzeigegegner ohne Zustimmung der Gegenpartei dem Bezirksgericht DD Korrespondenz des Anzeigestellers aus der gescheiterten, vorprozessualen Vergleichsverhandlung betreffend Ehescheidung eingereicht hat. Ebenso klar ist, dass diese Korrespondenz vom Anzeigesteller nicht ausdrücklich als vertraulich deklariert worden ist. Für einen Teil der Lehre gehört zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA, dass der Anwalt (lediglich) den Inhalt von Vergleichsverhandlungen, welche ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden seien, dem Gericht oder anderen Behörden nicht bekannt geben dürfe (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 24, mit Hinweisen; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N 200, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2005 [2A.658/2004] E. 3.4), wobei sich der Autor diesbezüglich auf Art. 26 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln \"Vertrauliche Kommunikation unter Kollegen\" bezieht. Ein anderer Teil der Lehre ist hingegen der Ansicht, dass das Ausnützen unverbindlicher Äusserungen den Grundsatz von Treu und Glauben (grundsätzlich) in schwerer Weise verletze (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 1506 ff., mit Hinweisen). Schiller führt in diesem Zusammenhang unter Bezug auf Art. 6 und Art. 26 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln aus, es müsse im Interesse der Beteiligten liegen, über mögliche Vorgehensweisen und Lösungsansätze offen und unverbindlich diskutieren zu können, was insbesondere für Vergleichsgespräche und Vergleichsangebote gelte, bei welchen naturgemäss Maximalpositionen aufgegeben und Zugeständnisse gemacht würden. Das Ausnützen unverbindlicher Äusserungen durch den Anwalt sei seit je her untersagt. Diese ständige, landesweite Verkehrsübung konkretisiere den Grundsatz von Treu und Glauben, die das Einschreiten der Aufsichtsbehörde und eine Disziplinierung nach Art. 12 lit. a BGFA rechtfertige. Voraussetzung sei jedoch, dass der mitteilende Anwalt sich auf die Unverbindlichkeit seiner Äusserungen verlassen dürfe. Eine spezielle Konstellation ergibt sich in casu daraus, dass der Anzeigesteller - welcher sich offensichtlich auf die Vertraulichkeit der vorprozessualen Vergleichsverhandlung verlassen hat und als juristischer Laie auch ohne Weiteres darauf verlassen durfte, umso mehr, als der Anzeigegegner seine eigenen Entwürfe jeweils als unpräjudiziell bezeichnet hat - nicht anwaltlich vertreten war. Das sich daraus ergebende Gefälle zwischen den Parteien verlangt zweifellos die Anwendung eines höheren Sorgfaltsmassstabs an das Verhalten des Anzeigegegners betreffend Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wobei die Vertraulichkeit diesbezüglich einen zentralen Punkt darstellt. Diese Vertraulichkeit hat der Anzeigegegner nicht gewahrt, indem er entgegen Art. 6 der Schweizerischen Standesregeln ohne Zustimmung der Gegenpartei dem Bezirksgericht DD Korrespondenz aus der gescheiterten Vergleichsverhandlung betreffend Ehescheidung eingereicht und in seiner Eingabe an das Bezirksgericht DD sowohl wiederholt die Vergleichskorrespondenz als Beweis aufgeführt als auch betreffend das Güterrecht die Haltung des Anzeigestellers bei der aussergerichtlichen Verhandlung darlegt hat. Wenngleich die Schweizerischen Standesregeln lediglich als Auslegungshilfe beizuziehen sind bezüglich der Frage, wie sich ein Anwalt im Prozess zu verhalten hat, handelt es sich nach Meinung des Ausschusses der AAK bei der Vertraulichkeit von unpräjudiziellen Äusserungen fraglos um einen Kernpunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben, dessen Missachtung einen Verstoss gegen die Berufsregeln darstellt. (…) Nach Gesagtem ist festzustellen, dass das prozessuale Verhalten des Anzeigegegners in Bezug auf die Einreichung vorprozessualer Vergleichskorrespondenz ohne Zustimmung des nicht anwaltlich vertretenen Anzeigestellers nicht als gewissenhaft im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA zu bezeichnen ist, womit ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt.\n4. Bei der Verletzung einer Berufspflicht gemäss Art. 12 BGFA kann die Aufsichtsbehörde die in Art. 17 BGFA aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen. Für eine Disziplinierung wird vorausgesetzt, dass die Berufspflicht schuldhaft verletzt worden ist. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt entweder Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit voraus. Dabei wird an die Sorgfaltspflicht ein objektiver Massstab gelegt: Liess der Anwalt die durchschnittliche Sorgfalt vermissen, die in guten Treuen verlangt werden darf und muss, so rechtfertigt dies eine Disziplinierung (Tomas Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 17 BGFA N 18, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Anzeigegegner im Wissen um die entsprechende Bestimmung von Art. 6 der Schweizerischen Standesregeln und entgegen den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben das Bezirksgericht DD ohne Zustimmung des Anzeigestellers über dessen Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informiert hat, womit eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt."}