{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_080-2011-70_2011-05-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=da7fd893-d297-4397-8ee1-9b04e9c09614&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "e55b5b85cdab65c279fce1d3970d9dd2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["080 2011 70", "080 11 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.05.2011 080 2011 70 (080 11 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsregeln im Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:08", "Checksum": "9959461f4c96b13eb214d0bc1c723c05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.05.2011 080 2011 70 (080 11 70)\nRegeste:\nBerufsregeln im Anwaltsrecht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2011 (080 11 70)\nBei der Vertraulichkeit von unpräjudiziellen Äusserungen handelt es sich um einen Kernpunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben, weshalb das Einreichen von Korrespondenz aus der gescheiterten, vorprozessualen Vergleichsverhandlung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ohne Zustimmung der Gegenpartei einen Verstoss gegen die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA darstellt und eine entsprechende Disziplinierung nach sich zieht. Dies gilt umso mehr, wenn die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist und das sich daraus ergebende Gefälle zwischen den Parteien die Anwendung eines höheren Sorgfaltsmassstabs an das Verhalten des Anwaltes betreffend Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verlangt (Art. 12 lit. a BGFA; E. 2 und E. 3).\nDie Bemessung der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Berufspflichtverletzung, dem Mass des Verschuldens und dem beruflichen Vorleben des Anwaltes, wobei in casu der Fall im Resultat im untersten Bereich des Verschuldens anzusiedeln ist, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen, von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen und als mildeste Form der Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung auszusprechen ist (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA in Verbindung mit § 24 lit. e AnwG sowie § 27 Abs. 1 Satz 2 AnwG; E. 4).\nAnwaltsrecht\nBerufsregeln im Anwaltsrecht\nSachverhalt\nMit Schreiben vom 11. Januar 2011 reichte CC der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft (AAK) eine mit Beschwerde bezeichnete Eingabe ein, worin er um Überprüfung der Frage, ob die Edition von Vergleichskorrespondenz den standesgemässen Gepflogenheiten der Baselbieter Anwälte entspreche, ersuchte. Im Rahmen eines Prozesses betreffend Ehescheidung habe Advokat BB als Vertreter seiner Ehefrau vor dem Bezirksgericht DD die Korrespondenz der vorgängig gescheiterten Vergleichsverhandlung ins Recht gelegt, was ihm nicht standeskonform erscheine.\nIn seiner Stellungnahme vom 2. März 2011 beantragte der Anzeigegegner, für den Fall, dass die AAK auf die Anzeige eintrete, sei festzustellen, dass keine Verletzung der Berufsregeln vorliege. Eventualiter, falls die AAK zum Schluss kommen sollte, dass eine Verletzung der Berufsregeln vorliege, werde beantragt, von der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme abzusehen. Zur Begründung führte der Anzeigegegner im Wesentlichen aus, die AAK sei nicht zuständig, um allfällige Verletzungen der anwaltlichen Standesregeln zu überprüfen, sie habe vielmehr einzig zu beurteilen, ob die in Art. 12 BGFA statuierten Berufsregeln verletzt worden seien. Im fraglichen Scheidungsverfahren sei es unter anderem um die Ausgestaltung des Sorgerechts und des Kontakts zum Kind gegangen, also um Fragen, welche der Offizialmaxime unterliegen würden. Um auf weitschweifende Ausführungen zu diesem Punkt verzichten zu können, habe er die entsprechende vorprozessuale Korrespondenz ins Recht gelegt. Er habe notabene nicht nur die Korrespondenz des Anzeigestellers eingereicht, sondern auch seine eigene. Zudem habe er die eingereichte Korrespondenz nicht dazu verwendet, um den Anzeigesteller auf irgendwelchen Zusagen zu behaften oder andere, unlautere Absichten zu verfolgen. (…)\nErwägungen\n1. (…)\n2. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Art. 12 lit. a BGFA will im Ergebnis nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen. Nach der Auffassung des Bundesrates soll es sich bei Art. 12 lit. a BGFA um eine Generalklausel handeln, die von den Anwälten sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch in ihrem Verhalten gegenüber den Gerichtsbehörden ein korrektes Verhalten verlange. Das Bundesgericht hat diese Aussage bereits insofern präzisiert, als es festhielt, die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 276 E. 3.2). Was unter korrektem Verhalten zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 BGFA N 9 und N 12, mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann zur Auslegung von Art. 12 BGFA nur beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden. Entsprechendes ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes grundsätzlich nur noch denkbar, soweit die betreffende Standesregel eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringt (BGE 130 II 275 E. 3.1.1, mit Hinweisen). Fragen kann sich allenfalls, ob bis zu einem gewissen Masse die vom Schweizerischen Anwaltsverband am 1. Oktober 2002 beschlossenen Richtlinien für die bundesrechtlichen Berufs- und Standesregeln als Auslegungshilfe heranzuziehen sind (BGE 130 II 276 E. 3.1.3, mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus Art. 6 der Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Berufs- und Standesregeln vom 1. Oktober 2002 (\"Verhalten im Prozess\"), dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren."}