a StPO abgewichen werden soll. Überdies entspricht das zweistufige Verfahren, bestehend aus Berufungsanmeldung und -erklärung, der Regelung der früheren Strafprozessordnung des Kantons Zürich, wobei dannzumal unbestritten war, dass die fristgerechte Abgabe einer Berufungserklärung als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen und folglich zwingend war (vgl. Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011, in: ZR 110/2011, S. 217). Ausserdem würde die Annahme einer Ordnungsvorschrift der ratio legis von Art. 399 Abs. 3 StPO widersprechen, mithin dass der Beschuldigte anschliessend an das Studium des motivierten Urteils seinen Willen, an der Berufung festzuhal-