Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO gehe deutlich hervor, dass sich der Berufungskläger nach Eingang des begründeten Urteils mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzen und den Willen zur Fortsetzung des Verfahrens bekräftigen solle. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft folgt der letztgenannten überzeugenden Lehrmeinung, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb vom eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO abgewichen werden soll.