2014, Art. 399 N 10) der Auffassung, dass das Einreichen einer Berufungserklärung zwingend sei, mithin eine Gültigkeitsvorschrift. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach mit Bezug auf die Anmeldung und Erklärung der Berufung zu prüfen sei, ob diese rechtzeitig erfolgt seien. Aus Art. 399