6. Soweit der Beschuldigte geltend macht, wenn keine Berufungserklärung eingereicht werde, sei davon auszugehen, dass das gesamte Urteil angefochten sei, kann ihm nicht gefolgt werden. In der Doktrin vertritt namentlich NIKLAUS SCHMID (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 1546; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 403 N 4) die Meinung, dass das Vorliegen einer genügenden Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO eher als Ordnungsvorschrift zu verstehen sei, weshalb deren Fehlen nicht zu einem Nichteintreten führe. Demgegenüber ist etwa MARKUS HUG (MARKUS HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art.