Der Beschuldigte habe sich das Handeln beziehungsweise Nichthandeln seines Verteidigers anrechnen zu lassen. Gerade im Hinblick auf die Rechtssicherheit sei es abzulehnen, diese strenge Praxis in den Fällen aufzuweichen, in welchen den Beschuldigten selbst kein Verschulden treffe, sondern nur dessen Rechtsvertreter. Andernfalls könne der Beschuldigte noch nach Jahren mit dem Argument kommen, sein Verteidiger habe pflichtwidrig die Frist verpasst.