Die verpasste Frist könne nur in den engen Grenzen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden und bedürfe eines schriftlich begründeten Gesuchs, welches bislang nicht eingereicht worden sei. Eine Wiederherstellung sei ohnehin nur möglich, wenn die involvierte Partei keinerlei Verschulden treffe. In casu habe der Verteidiger allerdings infolge mangelnder Organisation die Einreichung der Berufungserklärung versäumt, was klarerweise ein schuldhaftes Verhalten darstelle. Der Beschuldigte habe sich das Handeln beziehungsweise Nichthandeln seines Verteidigers anrechnen zu lassen.