5. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung sei absolut zwingend. Die vom Beschuldigten zitierte Lehrmeinung betreffe den Fall, dass die Berufungserklärung nicht eindeutig sei. In jedem Fall werde jedoch vorausgesetzt, dass eine Berufungserklärung eingereicht werde. Gehe eine solche nicht ein, so gelte die Berufung als zurückgezogen. Dass die fristgerechte Erklärung der Berufung notwendig sei, ergebe sich auch aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die verspätete Erklärung genauso wie die verspätete Anmeldung der Berufung einen Nichteintretensgrund darstelle. Die verpasste Frist könne nur in den engen Grenzen von Art.