4. Der Beschuldigte bringt vor, die Tatsache, dass innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht worden sei, liege darin begründet, dass sein Rechtsvertreter die Frist verpasst habe, mithin eine Fehlleistung vorliege, welche im Verantwortungsbereich des Rechtsvertreters angesiedelt sei und nicht in jenem des Beschuldigten. Gemäss einem Teil der Lehrmeinungen gelte in einem solchen Fall das Urteil als Ganzes angefochten. Insbesondere habe es zu keinem Zeitpunkt seinem Willen entsprochen, die angemeldete Berufung zurückzuziehen.