H. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 22. April 2014, auf die Berufung des Beschuldigten sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Akten des Verfahrens G.____ gutzuheissen und diese Akten auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen. Ausserdem seien der Beschuldigte und G.____ an der Berufungsverhandlung zur Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sache zu befragen und miteinander zu konfrontieren. Im Übrigen werde keine Anschlussberufung erklärt.