F. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, verfügte am 10. März 2014, dass unter Hinweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2013 (Präzedenzfall), in welchem das Kantonsgericht in Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist auf die entsprechende Berufung eingetreten ist (Verfahren 460 12 214), sowie in Beachtung des Gebots der Verfahrensökonomie über das Eintreten auf die Berufung des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung durch den zuständigen Spruchkörper entschieden wird. Ferner bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt F.____ für das zweitinstanzliche Verfahren.