Beweisergänzungsanträge würden keine gestellt. Im Weiteren legte der Beschuldigte dar, sollte der Meinung, wonach das Urteil mangels rechtzeitiger Berufungserklärung als Ganzes angefochten sei, nicht gefolgt werden, so sei sein amtlicher Verteidiger aus dem Mandat zu entlassen, eine neue amtliche Verteidigung einzusetzen und dieser eine angemessene Nachfrist anzusetzen. E. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2014 die Anträge, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten und das Gesuch des Verteidigers auf Entlassung aus der amtlichen Verteidigung abzuweisen.